Eine Verfassung fuer Europaeische Union (Europos sajungos konstitucija)

INHALT

1. Einleitung………………………1

2. Hauptteil:

2.1. Entstehungsgeschichte der neuen Verfassung………….3

2.2. Überblick über die neue Verfassung………………6

2.3. Unterschiede zur vorherigen Struktur der EU…………..18

2.4. Schwachstellen in der neuen Verfassung……………19

2.5. Perspektiven für die Zukunft………………..21

3. Schlusswort……………………..22

EINLEITUNG

In der folgenden Arbeit wird die Europäische Verfassung dargestellt. Das Thema dieser Arbeit ist aktuell, weil das Europäische Parlament nur am 29.Oktober 2004 die Europäische Verfassung bestätigt hat. Für die Resolution der Europäischen Verfassung haben 500 Parlamentaren der Europäischen Union gestimmt, 137 Parlamentaren haben abgelehnt und 40 hatten keinerlei meinung. Die Europäische Verfassung muss noch von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union rratififiziert werden.

Diese Studie besteht aus fünf Teilen. Im ersten Teil wird die Enstehungsgeschichte der neuen Verfassung dargestellt. Der zweite Teil gibt einen Überblick über die neue Verfassung. Der dritte Teil zeigt die Unterschiede zwischen vorherigen Struktur der EU. Im vierten Teil werden die Schwachstellen in der neuen Verfassung besprochen. Und die fünfte Teil umfasst die Perspektiven für die Zukunft.

2.1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER NEUEN VERFASSUNG

Die letzten fünfzehn Jahre der Geschichte der Europäischen Union waren gekennzeichnet von einer Reihe von Revisionen der europäischen VVerträge. Diese Überarbeitungen wurden alle von einer Regierungskonferenz vorbereitet, bei der die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mehrere Monate lang zusammenkamen. Die Kommission war ebenfalls an den Arbeiten der Regierungskonferenz beteiligt und das Europäische Parlament ist hinzugezogen.

Durch die Einheitliche EEuropäische Akte, die im Februar 1986 unterzeichnet wurde, eröffnete sich für die Union die Möglichkeit, den Binnenmarkt aufzubauen und auf ihrem Gebiet die Freiheit des Personen-, Waren-, Dienstleistungen- und Kapitalverkehrs zu begründen, zum Nutzen der europäischen Unternehmen und Bürger.

Der Vertrag von Maastricht, der sechs Jahre später im Februar 1992 unterzeichnet wurde, versetzte die Union in die Lage, Fortschritte auf mehreren Gebieten zu erreichen: Einführung einer einheitlichen Währung, eine Gemeinsame Außenpolitik, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

Nach dem Vertrag von Maastricht ist jedoch die Vertiefung der europäischen politischen Union etwas in Stocken geraten. Die beiden Regierungskonferenzen, die zur Unterzeichnung der Verträge von Amsterdam im Jahr 1997 und von Nizza im Jahre 2001 führten, haben zwar noch einige EErfolge ermöglicht; der politische Wille ist jedoch schwächer geworden und zahlreiche institutionelle Probleme, die noch am Vorabend der Erweiterung der Union von grundlegender Bedeutung waren, sind nicht gelöst worden.

Als im Dezember 2000 die Staats- oder Regierungschefs der fünfzehn Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenkunft in Nizza sich auf eine Revision der Verträge einigten, hielten sie es für unabdingbar, die institutionelle Reform voranzutreiben, deren Ausgestaltung im Vertrag von Nizza von vielen Seiten als zu zaghaft angesehen wurde. Auf diese Weise hat der EEuropäische Rat eine umfassende und tiefer greifende Debatte über die Zukunft der Union eingeleitet, die eine erneute Überarbeitung der Verträge zum Ziel hat.

Ein Jahr nach dem Gipfel von Nizza hat der Europäische Rat in Laeken am 15. Dezember 2001 die Erklärung zur Zukunft der Europäischen Union angenommen, mit der sich die Union verpflichtet, demokratischer, transparenter und effizienter zu werden und den Weg zu einer Verfassung zu öffnen, um den Erwartungen der europäischen Bürger zu entsprechen.

An dem bisher benutzten Verfahren zur Vertragsrevision ist oft Kritik geübt worden. Das Europäische Aufbauwerk geht alle Bürger etwas an. Es darf nicht mehr sein, dass die wesentlichen Etappen der Entwicklung auf Regierungskonferenzen hinter verschlossen Türen und einzig und allein von den Regierungen der Mitgliedstaaten beschlossen werden. Daher hat der Europäische Rat, um eine möglichst transparente und umfassende Vorbereitung Konvent einzuberufen, in dem die Hauptakteure der Debatte vertreten wären: Vertreter der Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten und der dreizehn Kandidatenländer, Vertreter ihrer nationalen Parlamente, Vertreter des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sowie dreizehn Beobachter aus dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und auch Vertreter der europäischen Sozialpartner und der Europäische Bürgerbeauftragte. Mit Hilfe dieses auf den Konvent gegründeten Verfahrens war es zzum ersten Mal möglich, dass sämtliche europäischen und nationalen Standpunkte in einer umfassenden, offenen und transparenten Debatte vertreten wurden.

Das Mandat der 105 Mitglieder des Konvents und ihrer Vertreter – unter dem Vorsitz von V. Giscard d’Estaing – ist vom Europäischen Rat von Laeken festgelegt worden. Es besteht darin, die wesentlichen Probleme zu untersuchen, die die zukünftige Entwicklung der Union aufwirft, und Lösungen zu finden, die in einem Dokument vorgelegt werden sollen, das als Ausgangspunkt für die Verhandlungen der Regierungskonferenz dienen wird. Diese trifft dann, wie dies der Vertrag über Europäische Union vorschreibt, die endgültigen Entscheidungen. Eine Reihe von Fragen waren bereits vom Europäischen Rat von Laeken gestellt worden: wie kann man eine sinnvollere Verteilung der Zuständigkeiten der Union gewährleisten, wie lassen sich die Instrumente vereinfachen, die die Union zum Handeln benötigt, wie kann man ein Mehr an Demokratie, Transparenz und Effizienz in der Europäischen Union sicherstellen, wie lassen sich die derzeitigen Verträge vereinfachen und kann diese Vereinfachung zur Verabschiedung einer europäischen Verfassung führen?

Zwecks Leitung der Beratungen des Konvents ist ein Präsidium gebildet worden. Dem Präsidium gehörten dreizehn Mitglieder an: der Präsident V. Giscard d’Estaing und die beiden Vizepräsidenten, G. Amato und J. L. Dehaene, die Regierungsvertreter der drei MMitgliedstaaten, die während des Konvents den Rastvorsitz innehatten, zwei Vertreter der nationalen Parlamente, zwei Vertreter des Europäischen Parlaments und die zwei Vertreter der Kommission (M. Barnier und A. Vitorino). Der Vertreter des slowenischen Parlaments wurde zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen.

Die erste Tagung des Konvents fand am 28. Februar 2002 statt. Der Konvent ist fünfzehn Monate lang auf Plenartagungen von zwei oder drei Tagen Dauer ein oder zwei Mal im Monat in den Räumen des Europäischen Parlaments in Brüssel zusammengekommen. Gleichzeitig mit den Plenartagungen des Konvents wurden Beratungen im Rahmen von Arbeitsgruppen oder Arbeitskreisen organisiert; dabei führte jeweils ein Mitglied des Präsidiums den Vorsitz und man beschäftigte sich mit einer Reihe spezifischen Themen.

Nach Beratungen von mehr als einem Jahr gelangte der Konvent zu einem Konsens; es wurde beschlossen, dem Europäischen Rat einen Verfassungsentwurf zuzuleiten.

V. Giscard d’Estaing konnte somit auf der Tagung des Europäischen Rats von Thessaloniki am 20. Juni 2003 die Ergebnisse der Beratungen des Konvents vorlegen.

Der Europäische Rat war der Auffassung, dass der vom Konvent vorgelegte Entwurf des Verfassungsvertrags eine historische Etappe auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele der europäischen Integration darstellte, nämlich: die Union an ihre Bürger anzunähern, den demokratischen Charakter

unserer Union zu verstärken, unsere Union stärker zu befähigen, als geschlossene und geeinigte Kraft auf der internationalen Szene aufzutreten und die Herausforderungen der Globalisierung wirksam anzunehmen. Der Europäische Rat war auch der Auffassung, dass der Konvent seine Nützlichkeit als Forum des demokratischen Dialogs bewiesen hatte.

Der vom Konvent vorgelegte Text hat als Grundlage für die Arbeiten der Regierungskonferenz gedient, bei der die Vertreter der Regierungen der derzeitigen 25 Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission und das Europäische Parlament zusammen kamen. Auch ddie drei Kandidatenländern, Bulgarien, Rumänien und Türkei, haben an sämtlichen Sitzungen der Regierungskonferenz teilgenommen.

Die Regierungskonferenz ist ab Oktober 2003 mehrere Male auf Ebene der Außenminister sowie der Staats- oder Regierungschefs zusammengetreten. Nach Verhandlungen von acht Monaten Dauer hat die Konferenz ihre Arbeit abgeschlossen und auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 die Zustimmung der Regierungen der 25 Mitgliedstaaten festgestellt.

Nach der Annahme durch die Staats- oder Regierungschefs wird die Verfassung von ihnen aam 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet und anschließend von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert (d. h. über das parlamentarische Verfahren und/oder durch Referendum). Erst nach der Ratifizierung durch die 25 Mitgliedstaaten wird die Verfassung in Kraft treten.

2.2. ÜBERBLICK ÜBER DIE NEUE VERFASSUNG

Die Europäische Verfassung ist in vier Teile gegliedert.

Die Verfassung tritt aus gründen der Verständigkeit und Klarheit als einheitlicher Text an die Stelle sämtlicher bestehenden Verträge.

Der Entwurf umfasst vier Teile:

Im ersten Teil werden die Werte, Ziele, Zuständigkeiten, Entscheidungsverfahren und Organe der Europäischen Union definiert. Er befasst sich zudem mit den Symbolen der Union, der Unionsbürgerschaft, dem demokratischen Leben und Finanzen der Union (Grundlegende Verfassungsbestimmungen).

Die feierlich auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza im Dezember 2000 verkündete Charta der Grundrechte wurde als Teil II in die Europäische Verfassung integriert.

Die Charta garantiert die Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf FFreiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichheit von Männern und Frauen, die Integration von Menschen mit Behinderung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte usw.

Im dritten Teil der Verfassung, der die Politikbereiche und Maßnahmen dder Union betrifft, werden zahlreiche Bestimmungen aus den derzeitigen Verträgen übernommen.

Der vierte Teil enthält die Schlussbestimmungen, darunter die Verfahren zur Annahme und Überarbeitung dieser Verfassung.

EU-Organe in der neuen Verfassung

EU-Organe in der neuen Verfassung

Präambel / Grundrechte:

Auf den Text der Charta der Grundrechte hafte sich ein vorangegangener Konvent geeinigt. Das Parlament, der Rat und die Kommission hatten die Charta am 8. Dezember 2000 feierlich proklamiert. Allerdings war sie kein Bestandteil der Verträge der Union und hatte keine Rechtsverbindlichkeit.

Mit der Verfassung erreicht man einen wichtigen Durchbruch, der es der Union ermöglicht, einen eigenen Rechtkatalog aufzustellen. Die Charta wird in die Verfassung einbezogen und bildet dessen Teil II; ihre Bestimmungen sind rechtsverbindlich, ohne dass dies allerdings eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Union bedeutet.

Die Institutionen, Organe und Agenturen der Union sind gehalten, die in der Charta niedergelegten Rechte zu beachten. Dieselbe Verpflichtung gilt auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Recht der Union anwenden. Der Gerichtshof trägt Sorge für die Einhaltung der Charta.

Inhaltlich ist die Charta im Vergleich zu dem von dem vorgegangenem Konvent ausgearbeiteten Text nicht verändert wurden; es wurden lediglich formale Änderungen vorgenommen.

Die Charta ist umfassender als die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutze dder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die von allen Mitgliedstaaten der Union ratifiziert worden ist. Während sich nämlich die EMRK auf die Bürgerrechte und politische Rechte beschränkt, deckt die Charta der Grundrechte auch andere Gebiete ab, wie zum Beispiel das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung, die sozialen Rechte der Arbeitnehmer, der Schutz personenbezogener Daten und die Bioethik.

Gemäß den derzeitigen Verträgen war die Union zu einem Beitritt zur EMRK nicht befugt. Die Verfassung hingegen sieht den bevorstehenden Beitritt der Union ausdrücklich vor. Wie schon bei der Einbeziehung der Charta in die Verfassung bedeutet auch der Beitritt zur EMRK nicht, dass die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union geändert würden. Die vollständige Einbeziehung der Charta und der Beitritt zur EMRK sind zusätzliche, und nicht alternative Schritte.

Institutionen:

Gemäß der Verfassung umfasst institutionelle Rahmen im eigentlichen Sinne das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Ministerrat, die Europäische Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Europäische Zentralbank (EZB) spielt eine wichtige Rolle in der Wirtschafts- und Währungspolitik der Union. Der Rechnungshof hinwiederum prüft alle Einnahmen und Ausgaben der Union.

Neben diesen Institutionen agieren zwei beratende Einrichtungen, der Ausschuss der Regionen sowie der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Europäischer Rat / Ministerrat:

Bei dem Europäischen Rat hhandelt es sich um das Organ, das die Aufgabe hat, der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen politischen Impulse zu geben. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig. Im Allgemeinen entscheidet der Europäische Rat durch Konsens. Laut Verfassung tritt er vierteljährig zusammen.

Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten, seinem Präsidenten (einem neuen Element des institutionellen Gefüges der Union) und dem Präsidenten der Kommission. Entsprechend der Verfassung nimmt der neu zu bestimmende Außenminister der Union ebenfalls an den Beratungen teil.

Derzeit führt im Europäischen Rat, wie in allen Ratsformationen, der Mitgliedstaat den Vorsitz, der nach einer festgelegten Reihenfolge während sechs Monaten den Vorsitz der Union innehat. Die Verfassung hat dieses System dadurch geändert, dass die ständige Funktion eines Präsidenten des Europäischen Rates geschaffen wird, der für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren – mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit – vom Europäischen Rat gewählt wird.

Dieser Präsident soll den Vorsitz führen und die Beratungen des Europäischen Rates leiten. Er müsste auch Aufgaben der Repräsentation der Union auf einer hohen Ebene in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahrnehmen.

Ministerrat ist das Organ der Union, in dem die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind. Er wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als

Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Er ist auch die Institution, die vorrangig Entscheidungen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und bei der Koordinierung der Wirtschaftspolitik trifft.

Der Ministerrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat auf Ministerebene ernannten Vertreter. Er tagt in unterschiedlichen Formationen. So treten z.B. die Landwirtschaftsminister als spezielle Ratsformation zusammen, wenn es darum geht, Entscheidungen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik zu treffen.

Derzeit führt in allen Ratsformationen während sechs Monaten abwechselnd jjeweils ein einziger Mitgliedstaat den Vorsitz. Durch die Verfassung wird dieses System nicht von Grund auf verändert. Man hat sich jedoch darauf geeignet, diesen turnusmäßig wechselnden Vorsitz innerhalb von Gruppen von jeweils drei Ländern wahrzunehmen, die für eine Dauer von 18 Monaten eingerichtet werden. Dieses System kann sich in Zukunft noch weiter entwickeln, da es vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit abgeändert werden kann.

Der Vorsitz im Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ hinwiederum wird vom Außenminister wahrgenommen. Der Europäische Rat muss die RRegeln dieser Rotationen unter den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung unter anderem des geografischen Gleichgewichts in Europa festlegen.

Europäisches Parlament:

Das Europäische Parlament ist das Organ, in dem die Bürger der Mitgliedstaaten repräsentiert sind. Auf den meisten Gebieten nimmt das Parlament die RRolle eines Mitgesetzgebers wahr; darüber hinaus bildet es – zusammen mit dem Rat – die Haushaltsbehörde. Es übt auch Aufgaben der politischen Kontrolle der Kommission aus.

Durch die Verfassung werden die Befugnisse des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber verstärkt; dazu wird der Anwendungsbereich des so genannten Mitentscheidungsverfahrens – im Weiteren als Gesetzgebungsverfahren bezeichnet – erweitert, mittels dessen das Parlament gemeinsam mit dem Rat Entscheidungen trifft.

Die Anzahl der durch allgemeine Wahlen für ein Mandat von fünf Jahren bestimmen Europaabgeordneten darf 750 nicht überschreiten. Jeder Mitgliedstaat verfügt nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität über mindestens sechs und maximal 96 Sitze. Die genaue Anzahl der jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze wird vor den Europawahlen des Jahres 2009 festgestellt.

EU-Außenminister / GASP:

Die Einrichtung des Postens eeines Außenministers ist eine der wichtigsten Neuerungen in der Verfassung. Mit Hilfe dieser Funktion wird es zu einer stärkeren Kohärenz bei den Außenbeziehungen der Union kommen, sowohl auf politischer als auch auf wirtschaftlicher Ebene. Die übrigen Länder werden die Stimme der Union leichter ausmachen.

Dieser Minister trägt sozusagen „zwei Hüte“: Er nimmt nämlich Aufgaben wahr, die derzeit zwei Personen zugewiesen sind: dem Generalsekretär des Rates, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, und das für die Außenbeziehungen zuständigen KKommissar. Der Außenminister ist somit gleichzeitig Beauftragter des Rates für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und das für die Außenbeziehungen zuständige Kommissionsmitglied (darüber hinaus ist er einer der Vizepräsidenten der Kommission). Er hat den Vorsitz im Rat der Außenminister inne und trägt für die Schlüssigkeit des außenpolitischen Handelns der Union Sorge.

Der Außenminister wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt.

EU-Kommission:

Die Europäische Kommission ist geschaffen worden, um in völliger Unabhängigkeit die allen Mitgliedstaaten der Union gemeinsamen europäischen Interessen zu vertreten. Sie ist die treibende Kraft bei der Gesetzgebung: „Gesetze“ werden von ihr vorgeschlagen und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beschlussfassung übermittelt.

Die Kommission übernimmt die Programmplanung und Durchführung der gemeinsamen Politiken (wie zum Beispiel der Gemeinsamen Agrarpolitik). Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Gemeinschaftsprogramme. Bei der konkreten Umsetzung der gemeinschaftlichen Maßnahmen und Programme stützt sich die Kommission sehr weit gehend auf die einzelstaatlichen Verwaltungen.

Die Kommission übernimmt die Vertretung der Union nach außen und führt die Verhandlungen auf internationaler Ebene (z.B. im Rahmen der Welthandelsorganisation – WTO). In der Verfassung ist vorgesehen, dass die Vertretung der Union nach außen im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik vom Außenminister übernommen wwird.

Schließlich trägt die Kommission für die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Verfassungsvertrags sowie der von den Organen der Gemeinschaft getroffenen Beschlüsse Sorge, zum Beispiel im Bereich des Wettbewerbs.

Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich, das einen Misstrauensantrag gegen sie annehmen kann; dieser zwingt die Kommission zum geschlossenen Rücktritt. Die Kommission trifft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder. Von Anfang an setzte sich die Kommission immer aus zwei Vertretern jedes der bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten und einem Vertreter jedes der übrigen Mitgliedstaaten zusammen. Durch den Vertrag von Nizza ist die Zahl der Kommissare auf einen je Mitgliedstaat begrenzt worden.

In der Verfassung ist niedergelegt, dass ab 2014 die Zahl der Kommissionsmitglieder reduziert wird und der Zahl von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten entsprechen soll. Die Kommissare werden dann nach einem Rotationssystem ausgewählt, bei dem alle Mitgliedstaaten gleichberechtigt behandelt werden. Der Konvent hat das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten der Kommission nicht von Grund auf geändert. Allerdings erklärt die Verfassung eindeutig, dass – wenn er vorschlägt, den Kommissionspräsidenten durch das Europäische Parlament wählen zu lassen – der Europäische Rat die Ergebnisse der Europäischen Wahlen berücksichtigen muss.

Anschließend nimmt der Rat, in Abstimmung mit dem benannten Kommissionspräsidenten, die Liste der zzukünftigen Kommissare auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten an. Der Präsident und die Kommissare, die für eine Amtzeit von fünf Jahren ernannt werden, stellen sich anschließend, wie dies bereits heute der Fall ist, gemeinsam einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

Abstimmungen:

Bei Abstimmungen im Rat der EU (=Ministerrat) gilt die „doppelte Mehrheit“: Ein Beschluss wird gefasst, wenn 55 Prozent der Mitgliedstaaten, mindestens aber 15 Länder zustimmen. Diese müssen außerdem mindestens 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren. Damit drei (große) Mitgliedstaaten allein keine Entscheidung blockierten könnten, sind mindestens 4 Länder nötig, um einen Beschluss zu blockieren („Sperrminorität“). Drei Viertel dieser Miorität kann verlangen, dass keine Abstimmung erfolgt, um später zu einer Mehrheit zu kommen.

Mitentscheidung /Vetorecht:

Erheblich ausgeweitet wurde der Anwendungsbereich des Mitentscheidungsverfahrens, das künftig Legislativverfahren heißt. (Etwa 95 Prozent der europäischen Gesetzten werden vom Europarlament und vom EU-Ministerrat gemeinsam verabschiedet). Es gibt künftig mehr Politikbereiche, in denen mit Mehrheit entschieden werden kann. Das Vetorecht gilt weiter für die Steuerpolitik, weitgehend auch für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Erschwert sind auch Mehrheitsentscheidungen in den Bereichen Inneres und Justiz.

Subsidiarität:

Mit Hilfe des Prinzips der Subsidiarität soll sichergestellt werden, dass dann, wenn die Union von ihren Zuständigkeiten Gebraucht macht, sie nur dann tätig

wird, wenn ihr Tätigwerden sich als wirklich erforderlich erweist und einen zusätzlichen Nutzen zur Aktion der Mitgliedstaaten erbringt. Dieses Prinzip besagt, dass die Entscheidungen auf einer möglichst bürgernahen Ebene zu treffen sind, wobei stets zu prüfen ist, ob ein gemeinschaftliches Vorgehen angesichts der nationalen, regionalen oder lokalen Handlungsmöglichkeiten wirklich gerechtfertigt ist. Auch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit liegt dieselbe Absicht zu Grunde, nämlich die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Zuständigkeiten sicherzustellen; dabei ist zu beachten, dass das Tätigwerden der Union inhaltlich und in dder Form nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgeht. Bürgernähe und Subsidiarität gewinnen hinzu. Der Verfassungsvertrag achtet ausdrücklich die kommunale Selbstverwaltung. Bei Rechtvorschlägen ist der regionalen und lokalen Dimension der Maßnahmen Rechnung zu tragen. Der Verwaltungsaufwand für regionale und lokale Behörden, der Wirtschaft und der Bürger ist so gering wie möglich zu halten und muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.

Bürgerbegehren:

Wenn eine Million EU-Bürger ein Gesetz verlangen, muss die EU-Kommission ttätig werden.

EU-Stabilitätspakt:

Beim Stabilitäts- und Wachstumspakt hat man sich darauf geeignet, dass auf Vorschlag der EU-Kommission der EU-Ministerrat ein übermäßiges Defizit in einem Land feststellt. Die Einleitung des Defizitverfahrens soll dann – auf Empfehlung der EU-Kommission – eine qualifizierte Mehrheit dder Länder beschließen, die über drei Fünftel der gesamten EU-Bevölkerung verfügt.

Ratifizierung:

Der Verfassungsvertrag wird erst wirksam, wenn alle 25 EU-Staaten ihn ratifiziert haben. Das soll spätestens 2007 der Fall sein. Andernfalls muss sich ein Gipfeltreffen des Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten damit befassen.

EU-Austritt:

Jeder Mitgliedstaat kann aus der Europäischen Union auch wieder austreten

2.3. UNTERSCHIEDE ZUR VORHERIGEN STRUKTUR DER EU:

Die Europäische Verfassung bietet eine deutlich verbesserte Grundlage für das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger im erweiterten Europa und hat wichtigen Symbolcharakter. Auch wenn der verabschiedete Vertragstext nicht alle Reformvorschläge des Europäischen Konvents übernimmt, werden für die Bürgerinnen und Bürger die gemeinsamen Werte, Prinzipien und Ziele klarer benannt und positive Veränderungen spürbar. Dies betrifft vor allem die folgenden Bereiche:

Charta dder Grundrechte und Subsidiarität:

Mit der neuen Europäischen Verfassung wird die im Jahr 2000 in Nizza unterzeichnete Charta der Grundrechte Vertragsbestandteil. Dadurch erhalten die dort formulierten bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Bürger in der Europäischen Union konkrete Rechtwirksamkeit. Zugleich wird das Prinzip der Subsidiarität durch ein Klagrecht der nationalen Parlamente und des Ausschusses der Regionen weiter entwickelt.

Ein starkes Europäisches Parlament und mehr Bürgerbeteiligung:

Durch den „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ wird das EP in der Mehrzahl der Fälle über ddie Gesetzgebung und den Haushalt der EU gleichberechtigt mit dem Ministerrat entscheiden. Damit ist das Prinzip der Mitentscheidung zur Grundlage europäischer Gesetzgebung geworden. In Zukunft wird das Europäische Parlament im Anschuss an die Europa-Wahlen die Europäische Kommission wählen. Damit wird eine direkte Verbindung zwischen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern sowie der europäischen Exekutive geschaffen. Die Bürgerrechte werden zudem insofern gestärkt, als künftig eine Million Bürgerinnen und Bürger der EU die Kommission durch ein Bürgerbegehren zu einer Gesetzesinitiative auffordern können.

Transparenz und doppelte Mehrheit im Rat:

Die rechtlichen und politischen Grundlagen der EU wurden vereinfacht, die Kompetenzen der EU geklärt und abgegrenzt. Zudem wurde vereinbart, dass im Rat eine doppelte Mehrheit zustimmen muss, damit eine Entscheidung bei der Gesetzgebung wirksam wird. Diese Mehrheit muss 55 Prozent der Staaten und zugleich 65 Prozent der Bevölkerung umfassen. So werden Entscheidungen auf europäischer Ebene für die Bürgerinnen und Bürger, wie auch für Länder und Kommunen transparenter und verständlicher. Außerdem wird durch die neuen Entscheidungsregeln verdeutlicht, dass die EU eine Union der Staaten der Bürgerinnen und Bürger ist.

Verbesserung in den Politikbereichen:

Eine Reihe von sozialen Zielen wie z.B. soziale Gerechtigkeit, sozialer Schutz oder die Bekämpfung von Ausgrenzung und Diskriminierung wurden in die EU-Verfassung aufgenommen. Daneben wurden bedeutende Fortschritte aauf dem Gebiet der Justiz und der Innenpolitik erzielt. Die Schaffung des Postens eines europäischen Außenministers und eines europäischen diplomatischen Dienstes sowie einige technische Verbesserungen für gemeinsame Aktivitäten auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung werden zudem dafür sorgen, dass die EU eine bedeutendere und sichtbarere Rolle in der internationalen Politik spielen wird.

EU-Verfassung weiterentwickeln:

Die Europa-Union Deutschland bedauert aber auch, dass der verabschiedende Text in einigen Bereichen Rückschritte gegenüber dem unter der Leitung von Präsident Giscard ausgebreiteten Entwurf des Europäischen Konvents aufweist. Die europäischen Föderalisten erwarten deshalb mittelfristig in einigen Bereichen mutige Schritte. Dies gilt vor allem in zweierlei Hinsicht:

Entscheidungsverfahren im Ministerrat:

Auch wenn erkennbare Fortschritte erreicht werden konnten, unterliegen Entscheidungen im Rat auch künftig noch immer in einigen wichtigen Fällen der Einstimmigkeitsregel. Die einfachen Regeln der doppelten Mehrheit, wie sie der Europäische Konvent vorgeschlagen hat, wurden zudem durch zahlreiche Ausnahmen und Detailbestimmungen komplizierter als notwendig gestaltet. Hier fehlt es im Kreis der 25 Mitgliedstaaten erkennbar an Vertrauen, denn in Praxis zeigt sich, dass sich weniger die großen Mitgliedstaaten gegen kleinen verbünden, als dass sich gemeinsame Positionen von Interessengemeinschaften bilden, wie z.B. der Nettozahler, der Olivenproduzenten oder die eher industriefreundlichen EU-Staaten.

Außen- und Sicherheitspolitik:

Defizite im Verfassungsentwurf bestehen aus Sicht der Europa-Union Deutschland vor aallem im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik. Zwar bietet das neu geschaffene Amt des Europäischen Außenministers die Möglichkeit, die Europäische Union auf internationaler Ebene sichtbarer zu repräsentieren, doch sind Mehrheitsentscheidungen auch in diesen Politikfeldern der GASP notwendig, um als EU international handlungsfähig zu sein. Beim gegenwärtigen Intergrationsstand sollte lediglich der Einsatz militärischer Mittel weiterhin der nationalen Entscheidung unterliegen. Die Europa-Union Deutschland setzt sich dafür ein, dass diese Schwachstellen in einer späteren Weiterentwicklung der Europäischen Verfassung überwunden werden.

2.4. SCHWACHSTELLEN IN DER NEUEN VERFASSUNG

Transparenz • Kein knappes, sprachlich verständliches und übersichtliches Verfassungsdokument

• Auslagerung wichtiger Bestimmungen in Protokolle

• Mangelnde Systematik und Trennschärfe der Kompetenzkategorien

• Keine klare Trennung zwischen Gesetzgebungsrat und andren Ministerräten

Demokratie • Vorschlagsrecht des Europäischen Rates bei der Wahl des Kommissionspräsidenten – keine „echte“ Wahl durch das EP

• Abschluss des Ernennungsverfahrens der Kommissare durch Mehrheitsbeschluss des Europäischen Rates und nicht durch das EP

• Keine konsequente Umsetzung des Prinzips der degressiven Proportionalität bei der Bestimmung der EP-Abgeordnetenzahl

Effizienz+politische

Führung • Erhöhung des Staaten- (von 50 auf 55%) und des Bevölkerungsquorums (von 60 auf 65%) bei der „doppelten Mehrheit

• Einführung zusätzlicher Kriterien bei der „doppelten Mehrheit“

• Nicht-Einführung von Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Bereichen (u. a. Steuerharmonisierung, Teile der Handels-, Umwelt- und Einwanderungspolitik, GASP, mehrjähriger Finanzrahmen)

• Unklare Arbeitsteilung zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Kommissionspräsidenten und dem EU-Außenminister

• Verkleinerung der

Kommission erst ab 2014

Fortentwicklung • Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit in der GASP erfordert einstimmigen Beschluss

• Unklarheit bei Ratifikationsscheitern

• Künftige Verfassungsreformen setzen Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten voraus

• Keine Teilung der Verfassung in konstitutionelle und Ausführungs- bzw. Detailbestimmungen (keine Zweiteilung)

2.5. PERSPEKTIVEN FÜR DIE ZUKUNFT

Der Entwurf des Vertrags über die Verfassung, der vom Präsidenten des Konvents, Valery Giscard d’Estaing, am 20. Juni 2003 in Thessaloniki vorgelegt wurde, enthält folgende Reformvorschläge:

• Der Europäische Rat soll einen Präsidenten des Europäischen Rates für einen längeren Zeitraum mit qualifizierter Mehrheit wwählen.

• Die EU soll das Amt eines europäischen Außenministers schaffen, der zwei Funktionen übernehmen soll, nämlich die derzeitigen Aufgaben des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissars ( Chris Patten) und diejenigen des Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Javier Solana).

• Ab 2009 soll die Europäische Kommission 15 Kommissionsmitglieder (einschließlich des Präsidenten und des zukünftigen Außenministers) umfassen, zu denen stellvertretende Kommissare aus allen Mitgliedstaaten, die kein Kommissionsmitglied stellen, hinzukommen. Dieses Modell wird durch ein Rotationssystem ergänzt. Der Präsident der Europäischen Kommission wird auf VVorschlag des Europäischen Rats vom Europäischen Parlament gewählt.

• Innerhalb des Rates wird die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit allgemein eingeführt. Der Status Quo (Einstimmigkeitprinzip) bleibt jedoch in bestimmten Bereichen wie der Verteidigung oder dem Steuerrecht erhalten. Ab 2009 wird die qualifizierte MMehrheit bei Abstimmungen im Rat als doppelte Mehrheit (Mehrheit der Mitgliedstaaten und mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union) definiert.

• Die Mitentscheidung des Europäischen Parlaments wird ausgeweitet. Das Europäische Parlament wird aus höchstens 736 Mitgliedern bestehen.

• Ein Bürgerbegehren soll es einer Gruppe, die aus mindestens einer Million Bürgern aus einer bestimmten Anzahl Mitgliedstaaten besteht, gestatten, die Kommission aufzufordern, dem Rat einen Gesetzesvorschlag zu unterbreiten.

• Die EU erkennt sich eine einzige Rechtspersönlichkeit zu und könnte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beitreten. Die Charta der Grundrechte wird Teil der EU-Verfassung.

• Die Rolle der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten in den gemeinschaftlichen Entscheidungsprozessen wird aufgewertet bezüglich Subsidiarität: bessere Information, Frühwarnsystem zur Beteiligung an der Formulierung von europäischen Gesetzen und indirekte Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

• Die Rechtsinstrumente der Eu werden vvereinfacht und von derzeit 15 auf sechs verringert. Diese Vereinfachung bedeutet das Ende der Aufschlüsselung der Politiken auf die derzeitigen drei Säulen der EU.

• Die Verteilung der Kompetenzen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wird präzisiert und vereinfacht.

• Im Vertragsentwurf ist außerdem eine Solidaritätsklausel zwischen den EU-Mitgliedern enthaltet. Sie sieht vor, dass die Ressourcen aller Mitgliedstaaten mobilisiert werden, wenn in einem der Staaten ein terroristischer Anschlag oder eine Naturkatastrophe oder eine humanitäre Katastrophe stattfindet.

SCHLUSSWORT

Am 29. Oktober 2004 unterzeichneten die Staats- und RRegierungschefs der 25 EU-Mitgliedstaaten und die drei Kandidatenländern den Vertrag über eine Verfassung für Europa, die am 18. Juni 2004 einstimmig angenommen hatten.

Die EU-Verfassung kann jedoch erst in Kraft treten, wenn sie von jedem Mitgliedsland nach den in seiner nationalen Verfassung verankerten Verfahren angenommen wurde. Wenn der Vertrag ratifiziert ist in allen Mitgliedsländern tritt die Verfassung frühestens am 1.Nowember 2006 in Kraft.

Das Konzept der europäischen Union ist mit ökonomischer Integration begonnen .Danach, wurde es in einer politische Lage entsetzt, somit ist es Heut zu tage vom europäische Gemeinschaft zur europäische Union verfasst. Wir können davon ausgehen, dass es sich nicht nur um eine gemeinsame Markt-Gemeinschaft handelt, sondern um eine Stattliche Gemeinschaft, die eine rechtliche Regulierung braucht – EU Verfassung.

Die europäische Verfassung vertritt nicht die gültigen Verfassungen der europäischen Staaten, deren neben den anderen staatlichen Verfassungen existieren .Das Ziel wäre es, die Rahmen der Beschäftigung der EU festzulegen. so was gilt auf jedenfalls für alle Mitgliedstaaten.

Der Mittenpunkt der Diskussion, stellt sich heute die frage, ob das Vertrag der EU, für kleine oder große Mitgliedstaaten mehr nötig ist. Nebenbei ist es auch wichtig zu erklären, ob ihre Interessen gleichgültig sind.

Unserer Meinung nach, die europäische Verfassung wäre das wichtigste Teil der Integration.

LITERATURVERZEICHNIS

Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, dem Europäischen Rat überreicht auf seiner Tagung in Thessaloniki am 20.Juni 2003. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. 2003 – VIII.

Integrationsbüro EDA/EVD – www.europa.admin.ch

Janis A. Emmanouilidis: Historisch einzigartig, im Detail unvollendet – eine Bilanz der Europäischen Verassung, in: EU-Reform. CAP. 03/2004, S.1.

http://europa.eu.int/futurum

http://www.lpb.bwue.de/PuU/