ZUSAMMENARBEIT FÜR KRIMINALITÄT ZWISCHEN LITAUEN UND EUROPÄISCHEN UNION
DER INHALT
1. Zusammenarbeit für Kriminalität zwischen Litauen und Europäischen Union 4
2. Europol – Übereinkommen: Europäisches Polizeiamt (EUROPOL) 5
2.1. Ziel des Europäischen Polizeiamtes 5
2.2. Die Organe von Europol sind: 6
ZUSAMMENARBEIT FÜR KRIMINALITÄT ZWISCHEN LITAUEN UND EUROPÄISCHEN UNION
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Polizei und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität trat im Dezember 2000 das neue Polizeigesetz in Kraft. Dieses Polizeigesetz sah eine Umstrukturierung sowie größere Unabhängigkeit der Polizeidienste vor. Polizei, Grenzpolizei und Zollverwaltung haben eine Vereinbarung zur Verbrechensbekämpfung geschlossen. Darüber hinaus haben die litauische, die lettische, die eestnische und die finnische Polizei im Juni 2001 einen Vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag soll eine wirksamere Bekämpfung der organisierten Kriminalität ermöglichen. Das Litauen hat begonnen, mit Europol zusammenzuarbeiten, und es wurde für 2002-2004 ein strategischer Plan für polizeiliche Tätigkeiten verabschiedet. Im Juli nahm die Regierung einen Beschluss über die Gründung nationaler Polizeischulen an, der insbesondere für 2004 die Gründung einer Akademie der Verwaltung für Innere Angelegenheiten vorsieht und deren Aufgabe die Ausbildung von Polizeioffizieren ist. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen ggegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität ist ratifiziert worden. Hinsichtlich der Bekämpfung und Verhütung von Prostitution und Menschenhandel ist im Januar 2002 ein neues Programm angelaufen. Im Mai 2002 verabschiedete das litauische Parlament das Gesetz über die Verhütung der Korruption im ööffentlichen und privaten Sektor. Ferner hat Litauen das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats gegen die Korruption ratifiziert, das im Juli 2002 in Kraft trat.
Im Jahr 2001 hatte Litauen
• ein Gesetz zur Korruptionsbekämpfung,
• einen Verhaltenskodex für das Personal des Sonderermittlungsdienstes und
• eine nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung angenommen.
Um wirksamer gegen Betrug vorgehen zu können, muss Litauen seine Rechtsvorschriften auch weiterhin an das Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften anpassen.
Im Januar 2001 begann die Umsetzung eines Aktionsplans zur Bekämpfung und Vorbeugung des Drogenmissbrauchs. Des Weiteren wurde eine aus Vertretern verschiedener Ministerien (Gesundheit, Justiz, Inneres, Arbeit, Soziales u.a.) bestehende Kommission ins Leben gerufen, die die Maßnahmen in diesem Bereich koordinieren soll. Bei der Polizei- und der Zollverwaltung wurden spezielle Stellen ffür die Drogenbekämpfung geschaffen (Amt für die Bekämpfung von Suchtstoffen, Sonderabteilung für die Bekämpfung von Drogen und Drogenausgangsstoffen). Mit Blick auf eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) hat Litauen eine nationale Anlaufstelle geschaffen, die im April 2002 ihre Arbeit aufgenommen hat.
Zur Bekämpfung der Geldwäsche ist das Gesetz über die Ermittlungsdienste für Wirtschaftskriminalität verabschiedet worden. Es ermöglicht die Umwandlung der Steuerfahndung in einen neuen Ermittlungsdienst für Wirtschaftskriminalität. Zur Angleichung an den Besitzstand wurde im März 2002 ddas Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet.
Für die Zusammenarbeit im Zollwesen wurde im Januar 2002 der Betrugspräventions- und Ermittlungsdienst umstrukturiert und in einen Dienst zur Bekämpfung von Zollvergehen umgewandelt.
Auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit hat Litauen eine Reihe von Übereinkommen ratifiziert, wie
• das Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht,
• das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
• das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.
Litauen ist allen Menschenrechts übereinkommen beigetreten, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören.
1. EUROPOL – ÜBEREINKOMMEN: EUROPÄISCHES POLIZEIAMT (EUROPOL)
2.1. Ziel des Europäischen Polizeiamtes
Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur effektiveren Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität.
Das Übereinkommen zielt darauf ab, ein Europäisches Polizeiamt („Europol“) mit Sitz in Den Haag zu errichten. Europol hat den Auftrag, die Leistungsfähigkeit der zuständigen nationalen Behörden sowie deren Zusammenarbeit in einer ständig wachsenden Zahl von Bereichen zu verbessern:
• Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus
• Bekämpfung des illegalen Drogenhandels
• Bekämpfung des Menschenhandels
• Bekämpfung des illegalen Handels
• Bekämpfung des illegalen Kraftfahrzeughandels
• Bekämpfung der Fälschung des Euro
• Bekämpfung der GGeldwäsche im Zusammenhang mit der internationalen organisierten Kriminalität
Europol hat vorrangig die Aufgabe:
• den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;
• Informationen und Erkenntnisse zusammenzustellen und zu analysieren;
• die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend über die sie betreffenden Informationen und festgestellte Zusammenhänge zwischen Straftaten zu unterrichten;
• Ermittlungen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen;
• automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten.
2.2. Die Organe von Europol sind:
• der Verwaltungsrat, dem je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats angehört. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat;
• der Direktor, der vom Rat für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird, wobei eine einmalige Wiederernennung zulässig ist. Der Direktor und die stellvertretenden Direktoren können nach Stellungnahme des Verwaltungsrats entlassen werden;
• der Finanzkontrolleur, der einstimmig vom Verwaltungsrat ernannt wird, dem gegenüber er rechenschaftspflichtig ist;
• der Haushaltsausschuss, in den jeder Mitgliedstaat einen Vertreter entsendet.